Um pflegende und betreuende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit finanziell zu unterstützen, gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben Personen, die
Darüber hinaus erwerben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch.
Um Pflegekarenzgeld beziehen zu können, bedarf es der folgenden Voraussetzungen:
Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld werden durch eine Erstreckung der Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, damit es zu keinen Nachteilen kommt.
Wenn vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.
Erfolgt die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Karenzierung gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Anträge, die nach dem Ende der Maßnahme gestellt werden, werden als verspätet zurückgewiesen. In Fällen, in denen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen wurde und es zu keiner weiteren Vereinbarung gekommen ist, ist die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens jedoch zwei Monate nach Beginn der Maßnahme, zulässig. Das Pflegekarenzgeld gebührt rückwirkend ab Beginn der Maßnahme.
Bei Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt können Anträge auf Pflegekarenzgeld erst nach Absolvierung der Reha gestellt werden, da eine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden muss. Die Frist für die Antragstellung von zwei Monaten nach dem Beginn der Maßnahme ist einzuhalten.
Eine nahe Angehörige/ein naher Angehöriger kann bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – je nach vereinbarter Dauer mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber – zwischen einem und drei Monaten Pflegekarenzgeld beziehen. Bei einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit kann pro pflegebedürftiger Angehöriger/pflegebedürftigem Angehörigen das Pflegekarenzgeld grundsätzlich für bis zu sechs Monate bezogen werden (vorausgesetzt, dass zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen).
Sollte sich der Pflegebedarf wesentlich erhöhen – um mindestens eine Pflegegeldstufe – kann nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige/denselben Angehörigen einmalig wieder ein Pflegekarenzgeld bezogen werden.
Die Gesamtdauer des Bezugs des Pflegekarenzgeldes darf für dieselbe zu pflegende bzw. zu betreuende Angehörige/denselben zu pflegenden bzw. zu betreuenden Angehörigen insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.
Bei einer Familienhospizkarenz (→ USP) gebührt das Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme. Die Sterbebegleitung kann bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall in Anspruch genommen werden. Bei der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern sind bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.
Wird Familienhospizkarenz in Anspruch genommen, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich zu beziehen. Diese zusätzliche Leistung kann gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld beantragt werden.
Da im Falle einer Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit die Arbeitszeit reduziert und das Einkommen verringert wird, gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot. Das Pflegekarenzgeld berechnet sich bei der Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit grundsätzlich anhand der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor und dem während der Maßnahme bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der so errechnete Grundbetrag gebührt monatlich, jedoch zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens, aliquot zur Reduktion der Arbeitszeit (Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in Höhe der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze).
Für beschäftigungslose Personen, die aufgrund einer Pflegekarenz, einer Familienhospizkarenz oder der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe abzumelden.
Diesem Personenkreis gebührt, nachdem sich das Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosengeldes berechnet, ein Pflegekarenzgeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall gebührt zumindest ein monatliches Pflegekarenzgeld in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz