Die Technologie "Near Field Communication" (NFC) ermöglicht das Bezahlen mit Bankomatkarte/Kreditkarte nur durch einfaches Hinhalten der Karte an ein Kartenlesegerät ohne PIN-Eingabe bzw. Unterschrift. Dadurch soll der Bezahlvorgang beschleunigt werden. Das kontaktlose Bezahlen funktioniert nur bei sehr kleinem oder keinem Abstand der Karte zum Kartenlesegerät.
Zum kontaktlosen Bezahlen ist es notwendig, dass sowohl die Bankomatkarte/Kreditkarte als auch das Kartenlesegerät mit der entsprechenden Funktion ausgestattet sind (bei Maestro®-Bankomatkarten handelt es sich um die Technologie "Maestro® Kontaktlos"). Jene Karten/Lesegeräte, mit denen kontaktloses Bezahlen möglich ist, sind mit dem PayPass-Logo bzw. dem Kontaktlos(NFC)-Symbol gekennzeichnet.
"Quelle: Payment Services Austria GmbH"
Die meisten Banken statten seit Mitte des Jahres 2013 neue Bankomatkarten automatisch mit der NFC-Funktion aus. Nähere Informationen dazu erteilt die jeweilige Bank bzw. das jeweilige Kreditkartenunternehmen.
Begrenzung der kontaktlosen Transaktionen
Um im Falle eines Diebstahls der Karte den Schaden zu begrenzen, ist es nur möglich, fünf Mal einen Betrag von jeweils bis zu 50 Euro ohne PIN-Eingabe bzw. Leistung einer Unterschrift zu bezahlen. Auch nach Verbrauch von insgesamt 125 Euro muss eine PIN-Eingabe bzw. Leistung einer Unterschrift erfolgen. Somit kann im Falle eines Verlustes der Karte jede Person mit ihr um bis zu 125 Euro einkaufen, ohne einen Code eingeben bzw. eine Unterschrift leisten zu müssen. Daher ist Vorsicht geboten, ein Verlust/Diebstahl ist sofort zu melden.
Haftung bei Verlust oder Diebstahl
Bei der Haftung für einen Schaden, der durch Verlust oder Diebstahl einer Bankomatkarte/Kreditkarte mit NFC-Funktion entstanden ist, ist entscheidend, ob die Karte durch Fahrlässigkeit abhanden gekommen ist. Wenn die Karteninhaberin/der Karteninhaber nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, haftet grundsätzlich die Bank für den Schaden.
Wenn die Bankomatkarte/Kreditkarte wegen leichter Fahrlässigkeit gestohlen wurde bzw. verloren ging, haftet die Karteninhaberin/der Karteninhaber grundsätzlich mit einem Maximalbetrag von 150 Euro, für den darüber hinausgehenden Betrag die Bank.
Handelte die Karteninhaberin/der Karteninhaber jedoch grob fahrlässig, haftet sie/er grundsätzlich für den gesamten Betrag, der bis zum Einlangen der Meldung des Diebstahls bzw. Verlustes abgehoben/verfügt wurde.
Letzte Aktualisierung: 8. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.