Die Eltern sind zur Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) verpflichtet.
Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht
- in aufrechter Ehe,
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten,
- wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
- wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht.
Unter Unterhalt versteht man Leistungen, die den Lebensbedarf einer Person sichersetellen sollen. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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