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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Campen in Kärnten

In Kärnten ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.

Als freie Landschaft gilt der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

Das genannte Verbot gilt nicht für

  • alpines Biwakieren,
  • Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei,
  • temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager (insbesondere Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen und solche im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluft-veranstaltungen),
  • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie
  • Baustelleneinrichtungen.

Als alpines Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, z.B. im Falle eines Schlechtwettereinbruchs bzw. bei Dunkelheit oder im Falle einer Verletzung. Biwakieren, das geplant ist und nicht aufgrund einer Notsituation erfolgt, ist verboten.

Neben dem genannten Verbot besteht in Kärnten ein weiteres Verbot betreffend Kraftfahrzeuge: In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder dort solche abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.

Ausnahmen vom genannten Fahr- bzw. Abstellverbot bestehen u.a. in folgenden Fällen:

  • Fahrten von Einsatzfahrzeugen
  • Fahrten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen
  • Befristeter Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den von der Veranstalterin/dem Veranstalter oder Verkäuferin/Verkäufer als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen

Wer gegen diese Verbote verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

Für detaillierte Informationen zu den in Kärnten bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Kärntner Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Kärntner Naturschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 5. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion