Bauen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Höhe des Steuersatzes

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.

Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen