Wann bekommen Kinder und Jugendliche eine kostenlose Zahnspange?
Seit 1. Juli 2015 werden für alle Kinder und Jugendlichen neben abnehmbaren auch festsitzende Zahnspangen als Leistung der sozialen Krankenversicherung gewährt. Bei Behandlungsbeginn darf die Person noch nicht 18 Jahre alt sein. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur bei erheblicher Zahn- oder Kieferfehlstellung. Die Behandlung hat durch eine Kieferorthopädin/einen Kieferorthopäden mit entsprechendem Einzelvertrag zu erfolgen.
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, gebührt bei Behandlung durch eine Wahlbehandlerin/einen Wahlbehandler Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des Vertragstarifs.
Erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung bedeutet, dass nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) die Stufe vier oder fünf gegeben ist. Die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, obliegt der behandelnden Kieferorthopädin/dem behandelnden Kieferorthopäden.
Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals die Zahnspange im Mund der Patientin/des Patienten eingebracht wird.
Neben der Gratiszahnspange gewährt die soziale Krankenversicherung auch weiterhin Zuschüsse für Zahnspangen, wenn alle sozialversicherungsrechtlich relevanten Kriterien erfüllt sind.
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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