Veranstaltungsanmeldung
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
BEISPIEL WIEN
Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:
Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.
Zuständige Stelle
Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:
- Die Gemeinde bzw. der Magistrat
- Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
- Das Amt der jeweiligen Landesregierung
Kosten
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
Hinweis
Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.
Weiterführende Links
Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes
Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen
Rechtsgrundlagen
Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:
Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion