Absolventen einer HBLA und Personen mit gleichwertigen Kenntnissen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren Bundeslehranstalt (HBLA) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HBLA-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
Für die Erlangung der Qualifikation "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" ist ein Qualifikationsnachweis im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens durch Absolvierung eines Fachgesprächs zur fachlichen Praxis zu erbringen.
Voraussetzungen
Mit inländischer HBLA-Reifeprüfung:
Reifeprüfung an einer inländischen HBLA
Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HBLA-Reifeprüfung:
Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HBLA-Reifeprüfung entsprechen (die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und
Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
Angabe der Unterrichtsfächer
Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
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