In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb vonCampingplätzenzu campieren.
Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.
Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für
Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,
und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum
für den Aufgabenbereich von
Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).
Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.
Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.
Achtung
Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.
Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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