Todesfall

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Unfallvorsorge

Der sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur erkannte Gefahr ausgeschaltet und zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren führen kann, ist im Arbeitnehmerschutzgesetz verankert.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund dieses Wissens hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Unfallverhütung festzulegen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
  • Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge
  • Die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Gefahren müssen in eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Für die Arbeitsinspektion sind damit Kontrollmöglichkeiten gegeben. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen (wo es diese nicht gibt – alle Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer) müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben.

Weiterführende Links

Arbeitsinspektion (→ BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion