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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Bedingte Strafnachsicht

Wird ein Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen.

Voraussetzung dafür ist, dass die bloße Strafandrohung genügt, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Weiters darf die Vollstreckung der Strafe nicht notwendig sein, um Nachahmungstäter abzuhalten.

Bedingte Strafnachsicht ist auch nur für einen Teil der Strafe möglich. Wenn eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe zusammen verhängt werden, wird häufig nur die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Bei einer Geldstrafe kann seit 1. Jänner 2016 nur noch maximal die Hälfte der Strafe, unter gewissen Umständen höchstens drei Viertel der Geldstrafe, bedingt nachgesehen werden.

Hinweis

Das Gericht hat auch die Möglichkeit, zusätzlich Weisungen zu erteilen und kann Bewährungshilfe anordnen.

Wird die Strafnachsicht bei ordnungsgemäßem Wohlverhalten während der Probezeit nicht widerrufen, so wird die Strafe endgültig nachgesehen.

Hinweis

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre gibt es den sogenannten Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. Dabei ist die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, ist die Strafe jedoch auszusprechen.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion