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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Pilze und Beeren sammeln im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Was das Sammeln von Pilzen ("Schwammerln") bzw. Beeren angeht, gilt zunächst der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers stehen. Das Sammeln (für den Eigenbedarf) ist jedoch erlaubt, wenn die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Ein Verbot des Sammelns für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Wird es aber von der Waldeigentümerin/dem Waldeigentümer stillschweigend geduldet, ist von deren/dessen Zustimmung zum Sammeln (jedoch nicht in Mengen, die über die Deckung des Eigenbedarfs hinausgehen) auszugehen. Wer gegen ein Sammelverbot verstößt kann von der Waldeigentümerin/dem Waldeigentümer geklagt werden.

Darüber hinaus verbietet das Forstgesetz folgende Handlungen:

  • Unbefugte Mitnahme von Pilzen in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag
  • Durchführen von oder Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen
  • Unbefugtes Sammeln von Früchten oder Samen bestimmter, im Anhang zum Forstgesetz enthaltener Holzgewächse zu Erwerbszwecken

Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro (z.B. für das unbefugte Sammeln von Pilzen in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (für die Durchführung von oder Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen).

Auch in Landesgesetzen finden sich zum Teil Bestimmungen bezüglich des Sammelns von Pilzen oder anderer Waldfrüchte. So ist das Pilzesammeln in geschützten Gebieten, z.B. Nationalparks oder Naturschutzgebieten, oft beschränkt oder verboten. Für detaillierte Informationen zu den in einem bestimmten Bundesland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das jeweilige Amt der Landesregierung.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus können sie illegal gesammelte Pilze oder Waldfrüchte beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behälter und Transportmittel durchsuchen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen. Auch die Polizei ist berechtigt, die genannten Kontrollen durchzuführen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion