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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Holz sammeln im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Bäume bzw. Holz im Wald (z.B. Bruchholz, abgefallene Äste etc.) stehen im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers. Das Sammeln von Holz (auch Klaubholz) ist daher nur dann erlaubt, wenn diese/dieser vorher zugestimmt hat. Wer dies ohne Erlaubnis tut muss mit zivilrechtlichen Klagen der Eigentümerin/des Eigentümers (z.B. wegen Besitzstörung oder auf Schadenersatz) rechnen.

Achtung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist das Sammeln von Holz im Wald ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers unabhängig davon verboten ob es sich dabei um ganze Bäume, abgeschnittenes Holz oder abgefallene Äste handelt.

Das Forstgesetz verbietet u.a. folgende Handlungen:

  • Aneignung von stehendem oder geerntetem Holz oder Harz
  • Aneignung von Erde, Rasen oder sonstigen Bodenbestandteilen in mehr als geringem Ausmaß
  • Beschädigung stehender Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegender Stämme, junger Bäume oder Strauchpflanzen oder Entfernung von ihrem Standort
    Ausnahme: Die Entfernung einzelner Zweige von ihrem Standort ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze ist nicht verboten.

Wer den Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für die genannten Übertretungen gilt ein Strafrahmen von bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Darüber hinaus ist das Sammeln von Klaubholz, Waldfrüchten etc. unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich strafbar.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus können sie illegal gesammeltes Holz beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behälter und Transportmittel durchsuchen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion