Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.