Seit 1. Mai 2017 ist das neue "Gästeverzeichnis" zu führen. Gästeblattsammlungen dürfen (seit 1. August 2017) nicht mehr weiterverwendet werden. Dasselbe gilt (seit 1. Mai 2018) für Gästeverzeichnisse.
Inhaberinnen/Inhaber von Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen) müssen zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis auflegen. In die darin enthaltenen Gästeverzeichnisblätter werden grundsätzlich alle Gäste des Beherbergungsbetriebs eingetragen. Das Gästeverzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden.
Die Anmeldung eines Gastes ist dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen in ein Gästeverzeichnisblatt bzw. das elektronische Gästeverzeichnis eingetragen wurde.
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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