Namensänderung: Krankenversicherungsträger
Unter gewissen Umständen ist eine Namensänderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen, in vielen Fällen erfolgt die Änderungsmeldung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder das Arbeitsmarktservice.
Betroffene
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice. Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
Voraussetzungen
Keine Angaben
Fristen
Keine Angaben
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
Verfahrensablauf
Keine Angaben
Erforderliche Unterlagen
Keine Angaben
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weiterführende Links
Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
Keine Angaben
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion