Namensänderung: Pensionsversicherungsträger
Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Namensänderung zu informieren.
Betroffene
Personen, die eine Pension beziehen und ihren Namen ändern
Voraussetzungen
- Bezug einer Pension
- Namensänderung
Fristen
innerhalb von zwei Wochen nach der Namensänderung
Zuständige Stelle
der zuständige Pensionsversicherungsträger:
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe des neuen Namens erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.
Wenn Sie die Namensänderung telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie die Namensänderung ordnungsgemäß gemeldet haben.
Hinweis
Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihre Namensänderung bzw. Änderung des Familienstandes (z.B. durch Heirat, Scheidung) Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.
Erforderliche Unterlagen
Entsprechende Nachweise (z.B.. Heiratsurkunde oder Bescheid)
Kosten
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Keine Angaben
Rechtsgrundlagen
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle Versicherungsanstalten
Letzte Aktualisierung: 16. September 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion