Wahlen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Ansuchen auf Bereitstellung von Umweltinformationen

Allgemeine Informationen

Alle, die Umweltinformationen einer bestimmten informationspflichtigen Stelle einsehen möchten, können ein Ansuchen stellen, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen.

Zuständige Stelle

Die jeweilige informationspflichtige Stelle (→ Umweltbundesamt), in deren Besitz die Informationen sind.

Verfahrensablauf

Das Ansuchen kann formlos gestellt werden. Dieses kann mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Stelle empfangen kann (z.B. telefonisch, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail). Es ist genau anzugeben, welche Informationen eingesehen werden sollen.

Tipp

Es ist zu empfehlen, sich vor dem Ansuchen bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen, in welcher Form das Ansuchen am besten gestellt werden soll.

Kosten

Für das Ansuchen selbst fallen keine Gebühren an. Auch die Einsichtnahme in Listen und Verzeichnisse direkt bei der jeweiligen Stelle ist gratis.

Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann jedoch ein Kostenersatz verlangt werden (z.B. Kaufpreise für Publikationen oder Herstellungskosten für Kopien). Dieser kann allerdings von der Bundesregierung mittels Verordnung festgesetzt werden und darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

Hinweis

Wenn ein Ansuchen zu ungenau ist, um behandelt werden zu können, wird die Informationssuchende/der Informationssuchende innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Präzisierung des Ansuchens aufgefordert.

Zusätzliche Informationen

Nähere Informationen zur Behandlung des Ansuchens durch die informationspflichtigen Stellen (z.B. verfügbare Formate, Fristen) finden sich im Kapitel "Pflichten der informationspflichtigen Stellen".

Rechtsgrundlagen

Umweltinformationsgesetz (UIG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie