Bei dieser pauschalen Berechnungsmethode dürfen abgesehen von den pauschalen Anschaffungskosten keine weiteren Abzüge vorgenommen werden.
Sollten für das veräußerte Grundstück innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Veräußerung Herstellungskosten nicht durch eine Normal-AfA, sondern nach § 28 Abs 3 Einkommensteuergesetz – EStG beschleunigt abgesetzt worden sein (z.B. Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz – MRG auf 15 Jahre), ist die Hälfte der Absetzungen pauschal den Einkünften (wieder) zuzurechnen.
Neben der pauschalen Berechnungsmethode zum besonderen Steuersatz von 30 Prozent ist die Ausübung der Regelbesteuerungsoption möglich. Dabei ist ab dem Jahr 2016 auch der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zulässig.