Rechte bei Verspätung/Annullierung/Überbuchung eines Fluges
Hinweis
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Fluggäste über ihre Rechte zu informieren und Hinweise bei der Abfertigung (Check-In) auszuhängen und bei Annullierung, Nichtbeförderung und einer Abflugverspätung ab zwei Stunden jedem betroffenen Fluggast einen entsprechenden schriftlichen Hinweis auszuhändigen.
Flugverspätung
Ist der Abflug
- bei Flügen bis zu 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
- bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km um drei Stunden oder mehr
- bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um drei Stunden oder mehr
- bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden oder mehr
verspätet, muss die Fluglinie Betreuungsleistungen anbieten: unentgeltliche Snacks und Erfrischungen sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon). Weitere Betreuungsleistungen (z.B. Hotelunterbringung, Transfer zwischen Flughafen und Hotel) hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen. Im Zweifel sollte proaktiv bei der Fluglinie nachgefragt werden. Wenn Ausgaben dennoch anfallen, sollten Rechnungen und Belege aufbewahrt werden.
Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (Ausgleichszahlung) besteht ab einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft am Endziel (Ankunftsverspätung). Die Höhe der zustehenden Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro hängt dabei von der jeweils gebuchten Länge der Flugstrecke ab. Eine Kürzung der Ausgleichszahlung bei Flügen von über 3.500 km um die Hälfte ist möglich, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt.
Wenn die Verspätung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände (z.B. Unwetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiko, in vielen Fällen bei Streik) zurückzuführen ist, kann eine Ausgleichszahlung eventuell entfallen. Der Anspruch auf die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Ticketkostenrückerstattung, anderweitige Beförderung zum Endziel, Verpflegung, Hotelunterbringung) bleibt allerdings bestehen.
Flugannullierung
Im Falle einer Flugannullierung (eine Stornierung durch den Fluggast ist keine Annullierung!) bzw. eines Flugausfalls besteht ein wahlweiser Anspruch auf
- Erstattung der Kosten des Flugtickets
- Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- alternative Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- alternative Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (je nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze)
Auch in diesen Fällen sollte vor eigenständigen Buchungen jedenfalls mit der Fluglinie Kontakt aufgenommen werden. Sollte dennoch eine alternative Beförderung gebucht werden, sollten Rechnungen und Belege aufbewahrt und Kosten möglichst gering gehalten werden.
Es kann vorkommen, dass eine Fluglinie dem Fluggast keine Wahl zwischen Erstattung der Kosten des Flugtickets und einer alternativen Beförderung lässt, sondern nur die Erstattung des ursprünglichen Flugticketpreises anbietet. Dann hat der Fluggast Anspruch, die Mehrkosten des neuen Flugtickets unter vergleichbaren Bedingungen erstattet zu bekommen. Wenn sich allerdings ein Flugunternehmen nachweislich um "Unterstützungsleistungen" bemüht und der Fluggast dennoch auf eigene Faust eine anderweitige Beförderung veranlasst, kann das Unternehmen die Erstattung der angefallenen Mehrkosten verweigern.
Bei der Entscheidung für einen Alternativflug stehen Betreuungsleistungen (unentgeltlich Snacks und Erfrischungen, kostenfreie Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon, eventuell Transfer zwischen Flughafen und Hotel) zu.
Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung (Ausgleichszahlung) kann in manchen Fällen der Flugannullierung bestehen. Dieser hängt davon ab, ob bzw. wann der Fluggast nachweislich über die Flugannullierung informiert wurde und von den Ankunfts- und Abflugzeiten eines angebotenen Alternativfluges. Mögliche Ausgleichszahlungen richten sich in der Höhe jedenfalls nach der Länge dergebuchten Flugstrecke.
Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden, abhängig von der Ankunftszeit des Alternativfluges und der Entfernung.
Eine Ausgleichszahlung kann entfallen, wenn die Flugannullierung oder Verspätung nachweislich auf "außergewöhnlicher Umstände" zurückzuführen ist (z.B. Unwetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiko, in vielen Fällen bei Streik). Auch wenn das Flugunternehmen von Ausgleichszahlung befreit ist, bleibt jedoch der Anspruch auf die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Ticketkostenrückerstattung, anderweitige Beförderung zum Endziel, Verpflegung, Hotelunterbringung) bestehen.
Flugüberbuchung
Wenn Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird, ist das Flugunternehmen zu Ausgleichszahlungen (Höhe je nach Flugentfernung) verpflichtet, wenn keine vertretbaren Gründe vorliegen (fehlende Reisedokumente, ansteckende Krankheiten, Gefährdung der Sicherheit, "Zuspätkommen") . Für die Geltendmachung des Anspruchs muss der Fluggast ein gültiges Ticket besitzen und sich rechtzeitig am Check-In und am Gate einbefunden haben.
Zusätzlich gebühren Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten, kostenlose Telefonate und anderweitige Beförderung) sowie eine Ausgleichszahlung (Entschädigung), die sich nach der Flugentfernung richtet. Bei Nichtbeförderung gibt es auch die Möglichkeit der Erstattung, anderweitigen Beförderung oder Umbuchung bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung.
Antragstellung auf Erstattung/Entschädigung
Das EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte muss bei der Fluggesellschaft eingebracht werden. Eine Kopie davon sollte unbedingt aufbewahrt werden.
Kommt keine Antwort von der Fluggesellschaft oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden. Diese ist für Beschwerden von Passagieren von Fluglinien mit Hauptniederlassung in Österreich und solchen, die in Österreich starten und landen, zuständig. Sie kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
Letzte Aktualisierung: 11. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion