Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Haushaltsunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:
- In der Krankenversicherung:
Krankmeldung an den Arbeitgeber
Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Haushaltsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitergeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Nähere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.
Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Folgende Maßnahmen können seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Haushaltsunfalls ergriffen werden:
- Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
- Medizinische Hauskrankenpflege
- Anstaltspflege
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
- Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
- Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
- Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
- Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
- Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Dachverband der Sozialversicherungsträger