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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Fußgänger im Straßenverkehr

Auf welchen Verkehrsflächen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und wie haben sie sich zu verhalten?

Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Diese hängen davon ab, ob z.B.

Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss. Gleichberechtigt nutzen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer (auch Fußgängerinnen/Fußgänger) eine Fahrbahn nur in einer Begegnungszone.

Im Straßenverkehr gilt für alle der Vertrauensgrundsatz: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten. Davon sind jedoch z.B. Kinder, aber auch Menschen mit erkennbarer Sehbehinderung (mit weißem Stock oder gelber Armbinde) oder offensichtlich körperlich Beeinträchtigte ausgenommen.

Achtung

Speziell bei Kindern müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen langsamer und bremsbereit fahren, wenn das Verhalten des Kindes dazu Anlass gibt ("unsichtbarer Schutzweg").

Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen

Je nachdem, ob ein Gehsteig, Gehweg oder falls nicht ein Straßenbankett vorhanden ist, gilt:

  • Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen, wenn dies zumutbar ist. Ist z.B. der Gehsteig vereist und besteht die Gefahr eines Sturzes, muss er nicht benützt werden.
  • Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, müssen Fußgängerinnen/Fußgänger das Straßenbankett benützen. Ein Straßenbankett ist der seitlich unbefestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Falls auch das Straßenbankett fehlt, müssen sie den äußersten Fahrbahnrand benützen. Im Ortsgebiet haben Fußgängerinnen/Fußgänger die Wahl, ob sie links oder rechts gehen.
  • Auf Freilandstraßen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem linken Straßenbankett (linken Fahrbahnrand) gehen, außer dies ist unzumutbar, z.B. bei einer unübersichtlichen Kurve oder einem Abgrund.  Freilandstraßen sind Straßen außerhalb des Ortsgebietes, z.B. Landstraßen.
  • Diese Regeln gelten auch, wenn Fußgängerinnen/Fußgänger Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen.
  • Benützerinnen/Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

Beim Ein-/Ausfahren von Garagenein(-aus-)fahrten oder Parkplatz(-ein-)ausfahrten müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen auf Fußgängerinnen/Fußgänger und andere Benützerinnen/Benützer von Gehsteigen oder Gehwegen, wie z.B. Lenkerinnen/Lenker von Micro-Scootern, Rücksicht nehmen und dürfen diese dabei nicht gefährden.

Radfahrerinnen/Radfahrer oder Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren. Es ist nur erlaubt, Gehsteige und Gehwege langsam zu queren, wenn dabei auf den übrigen Verkehr von Fußgängerinnen/Fußgänger Rücksicht genommen wird.

Bis auf wenige Ausnahmen ist es verboten, dass Fahrzeuge über den Gehsteigrand hineinragen

Hinweis

Rund um Lkw oder Busse, aber auch Pkw gibt es Bereiche, die von Lenkenden nicht einsehbar sind. Man spricht von einem "toten Winkel".  Fußgängerinnen/Fußgänger sollten in diesem Bereich zur ihrer eigenen Sicherheit besonders vorsichtig sein und im Zweifel auf ihren "Vorrang" verzichten, falls sie einen solchen haben.

Überqueren der Fahrbahn mit Ampel

An Stellen, wo der Verkehr durch Lichtzeichen ("Ampel") geregelt ist, gilt:

  • Bei einer Ampel dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nur bei "Grün" überqueren, der Querverkehr hat in diesem Fall "Rot“ bzw. "Halt"
  • Bei "Gelb" dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn sich die Zeichen ändern, während Fußgängerinnen/Fußgänger auf der Fahrbahn unterwegs sind, dürfen sie die Fahrbahn weiter überqueren. Falls es eine Schutzinsel gibt, müssen sie dort stehenbleiben.
  • Blinkt die Ampel "Gelb" bedeutet dies "Vorsicht". Ist ein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")" zu verhalten. Ist kein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn ohne Ampel" zu verhalten.
  • An einer durch Ampel geregelten Kreuzung haben Fußgängerinnen/Fußgänger bei "Grün" auch gegenüber abbiegenden Fahrzeugen "Vorrang", die ebenfalls bei "Grün" fahren.

Beim Überqueren der Fahrbahn an einer Kreuzung, die mit Armzeichen durch einen Verkehrsposten geregelt wird, gelten besondere Regelungen. 

Überqueren der Fahrbahn ohne Ampel

Dort, wo der Verkehr nicht durch Lichtzeichen ("Ampel") oder Armzeichen eines Verkehrspostens geregelt ist, gilt:

  • Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf den Verkehr achten und die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. zu behindern. 
  • Ober- und Unterführungen müssen nicht benützt werden. Die Fahrbahn darf auch in der Nähe von Ober- und Unterführungen gequert werden.
  • Beim Einbiegen in eine Fahrbahn müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (Ausnahme: Straßenbahn wegen des langen Bremswegs) Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet überqueren lassen, wenn sie diese bereits betreten haben. Beim Betreten der Fahrbahn haben Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch auf den (auch einbiegenden) Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn zu achten und dürfen nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betreten. 
  • Nahegelegene Schutzwege müssen teilweise, aber nicht immer genutzt werden. Für diese gelten spezielle Regeln.

Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")

Teilweise Schutzweg-Benützungspflicht

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen. Je nach Verkehrslage ist es jedoch erlaubt, einen solchen nahegelegenen Schutzweg beim Überqueren nicht zu benützen und abseits davon die Fahrbahn zu überqueren, wenn dadurch der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.

Vorrang auf dem Schutzweg

Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen. Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen. Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.  

Achtung

Falls Fußgängerinnen/Fußgänger, nachdem sie die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquert haben, einen auf dem Gehsteig markierten Radweg queren müssen, haben die Radfahrerinnen/Radfahrer Vorfahrt. Wenn jedoch der Schutzweg über den Radweg weitergeführt wird, haben die Fußgängerinnen/Fußgänger "Vorrang".

Vorrangverzicht auf dem Schutzweg

Fußgängerinnen/Fußgänger können auf ihren Vorrang verzichten. Das muss klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung (z.B. "Weiterwinken").

Unsichtbarer Schutzweg für Kinder

Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen. Für Kinder ist in dem Fall gesetzlich keine exakte Altersgrenze definiert.

Tipp

Trotz Vorrang sollten Kinder zu ihrer eigenen Sicherheit im Zweifel einen längeren Weg zu einem Schutzweg oder zu einer Ampel in Kauf nehmen, um eine Fahrbahn zu überqueren.

Aussteigen und Vorbeifahren an Haltestellen

Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Das dürfen sie auch, wenn es an der Stelle keine Ampel oder einen Schutzweg gibt.

Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren. Fahrzeuge dürfen erst wieder im Schritttempo weiterfahren, wenn die Türen geschlossen wurden und niemand mehr die Straßenbahn oder den Bus erreichen möchte (laufend, gehend oder mit Gehhilfen).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 13, 17,  29a, 37, 38, 76 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 19. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie