Auf welchen Verkehrsflächen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und wie haben sie sich zu verhalten?
Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Diese hängen davon ab, ob z.B.
Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss. Gleichberechtigt nutzen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer (auch Fußgängerinnen/Fußgänger) eine Fahrbahn nur in einer Begegnungszone.
Im Straßenverkehr gilt für alle der Vertrauensgrundsatz: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten. Davon sind jedoch z.B. Kinder, aber auch Menschen mit erkennbarer Sehbehinderung (mit weißem Stock oder gelber Armbinde) oder offensichtlich körperlich Beeinträchtigte ausgenommen.
Speziell bei Kindern müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen langsamer und bremsbereit fahren, wenn das Verhalten des Kindes dazu Anlass gibt ("unsichtbarer Schutzweg").
Je nachdem, ob ein Gehsteig, Gehweg oder falls nicht ein Straßenbankett vorhanden ist, gilt:
Beim Ein-/Ausfahren von Garagenein(-aus-)fahrten oder Parkplatz(-ein-)ausfahrten müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen auf Fußgängerinnen/Fußgänger und andere Benützerinnen/Benützer von Gehsteigen oder Gehwegen, wie z.B. Lenkerinnen/Lenker von Micro-Scootern, Rücksicht nehmen und dürfen diese dabei nicht gefährden.
Radfahrerinnen/Radfahrer oder Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren. Es ist nur erlaubt, Gehsteige und Gehwege langsam zu queren, wenn dabei auf den übrigen Verkehr von Fußgängerinnen/Fußgänger Rücksicht genommen wird.
Bis auf wenige Ausnahmen ist es verboten, dass Fahrzeuge über den Gehsteigrand hineinragen.
Rund um Lkw oder Busse, aber auch Pkw gibt es Bereiche, die von Lenkenden nicht einsehbar sind. Man spricht von einem "toten Winkel". Fußgängerinnen/Fußgänger sollten in diesem Bereich zur ihrer eigenen Sicherheit besonders vorsichtig sein und im Zweifel auf ihren "Vorrang" verzichten, falls sie einen solchen haben.
An Stellen, wo der Verkehr durch Lichtzeichen ("Ampel") geregelt ist, gilt:
Beim Überqueren der Fahrbahn an einer Kreuzung, die mit Armzeichen durch einen Verkehrsposten geregelt wird, gelten besondere Regelungen.
Dort, wo der Verkehr nicht durch Lichtzeichen ("Ampel") oder Armzeichen eines Verkehrspostens geregelt ist, gilt:
Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen. Je nach Verkehrslage ist es jedoch erlaubt, einen solchen nahegelegenen Schutzweg beim Überqueren nicht zu benützen und abseits davon die Fahrbahn zu überqueren, wenn dadurch der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen. Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen. Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.
Falls Fußgängerinnen/Fußgänger, nachdem sie die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquert haben, einen auf dem Gehsteig markierten Radweg queren müssen, haben die Radfahrerinnen/Radfahrer Vorfahrt. Wenn jedoch der Schutzweg über den Radweg weitergeführt wird, haben die Fußgängerinnen/Fußgänger "Vorrang".
Fußgängerinnen/Fußgänger können auf ihren Vorrang verzichten. Das muss klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung (z.B. "Weiterwinken").
Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen. Für Kinder ist in dem Fall gesetzlich keine exakte Altersgrenze definiert.
Trotz Vorrang sollten Kinder zu ihrer eigenen Sicherheit im Zweifel einen längeren Weg zu einem Schutzweg oder zu einer Ampel in Kauf nehmen, um eine Fahrbahn zu überqueren.
Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Das dürfen sie auch, wenn es an der Stelle keine Ampel oder einen Schutzweg gibt.
Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren. Fahrzeuge dürfen erst wieder im Schritttempo weiterfahren, wenn die Türen geschlossen wurden und niemand mehr die Straßenbahn oder den Bus erreichen möchte (laufend, gehend oder mit Gehhilfen).
§§ 3, 13, 17, 29a, 37, 38, 76 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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