Zweitwohnsitzabgabe
Formular: Erklärung Zweitwohnsitzabgabe
Gegenstand der Abgabe
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2) Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
(2) Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/lnhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
- nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
- land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
- von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als
Hauptwohnsitz verwendet werden; - von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der
Wohnung wie folgt festgelegt:
pro m2 Nutzfläche 7,00
Dauer der Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(2) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.