Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.
In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.