Überstellung des Kfz in ein anderes EU-Land als Österreich
Allgemeine Informationen
Soll ein Kfz von Österreich in ein anderes EU-Land überstellt werden, muss es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
Österreichisches Überstellungskennzeichen
Das österreichische Überstellungskennzeichen wird in Österreich beantragt. Beim Kfz-Export aus Österreich in ein anderes EU-Land übernimmt das in der Regel die österreichische Händlerin/der österreichische Händler. Es wird für höchstens 21 Tage ausgegeben. Für diesen Zeitraum muss eine Versicherung mit einem österreichischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nähere Informationen bei der jeweiligen Versicherung.
Reguläres ausländisches Kennzeichen bzw. ausländisches Überstellungskennzeichen (Zulassung im Ausland) oder reguläres österreichisches Kennzeichen (Zulassung in Österreich vor der Überstellung)
Auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil
Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Soll ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen in einem anderen Staat zugelassen werden, muss es vorher in Österreich abgemeldet werden. Es erfolgt mit einer Zulassung in einem anderen Staat keine "automatische" Abmeldung von Fahrzeugen in Österreich. Auch eine Mitteilung der Behörden eines anderen Staates über die dortige Zulassung hat keine "automatische" Abmeldung in Österreich zur Folge. Die Abmeldung in Österreich hat grundsätzlich zuerst zu erfolgen. Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss die Abmeldung vornehmen; sie/er kann sich allerdings dabei auch mit einer Vollmacht vertreten lassen.
Die Kaution für Überstellungskennzeichentafeln wird rückerstattet, wenn die Tafeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben werden.
Hinweis
Lediglich mit Deutschland besteht ein Abkommen, demzufolge bei Zulassung eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt wird.
Sollte dennoch vorher die Zulassung in einem anderen Staat beantragt worden sein und dabei die österreichische Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln abgegeben worden sein, können diese bei der Abmeldung in Österreich nicht wie vorgesehen vorgelegt werden. In diesem Fall können stattdessen Erklärung und Nachweis über Zulassung im Ausland und Abgabe von Tafeln bzw. Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden. Auch in diesem Fall muss die Abmeldung durch die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer erfolgen und ist mit Vollmacht eine Vertretung möglich.
Hinweis
Weitere Informationen zur NOVA und zur motorbezogenen Versicherungssteuer einschließlich Informationen bei Übersiedelung ins Ausland finden sich im USP.
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
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