Grenzüberschreitende Obsorgestreitigkeiten in der EU
Hinweis
Wenn Eltern in verschiedenen Staaten leben, entscheiden grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem dasKind normalerweise lebt ("gewöhnlicher Aufenthalt"), über die elterliche Verantwortung bzw. Obsorge.
In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Gerichtsurteile über das Sorgerecht werden in allen anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt (davon ausgenommen ist Dänemark). Für die Vollstreckung ist jedoch ein eigenes Verfahren erforderlich (Exequaturverfahren). In Österreich können ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge nur vollstreckt werden, wenn sie von einem österreichischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Dasselbe gilt für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden.
Ein österreichisches Gericht kann die Vollstreckbarerklärung verweigern, wenn
sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht (wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist);
das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin/des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde; es sei denn, sie/er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
Anhörungsrecht des Kindes nicht gewahrt wurde;
die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist.
Die Vollstreckbarerklärung ist darüber hinaus auf Antrag der/des Obsorgeberechtigten zu verweigern, wenn diese/dieser keine Möglichkeit hatte,sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
In Österreich ist für Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung bzw. das Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung das Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
mangels eines solchen im Inland, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren (schlichten tatsächlichen) Aufenthalt hat,
mangels eines Aufenthalts im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt unterscheidet sich vom schlichten Aufenthalt von einer gewissen Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate).
Hinweis
Sobald österreichische Gerichte nach der VO Brüssel IIa oder des Haager Kinderschutzübereinkomnmens 1996 zuständig sind, wenden diese primär österreichisches Recht an.
Anträge auf Nichtanerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Sorgerechtsentscheidung fallen ebenso in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ein solcher fehlt gelten die oben genannten Zuständigkeitsregeln.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz
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