Zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten) haben Opfer (geschädigte Personen) die Möglichkeit,
Die Strafprozessordnung (StPO) kennt verschiedene Arten von Opfern, je nach Kategorie leiten sich unterschiedliche Opferrechte für diese ab:
Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Verbrechensopfer bei Freilassung oder einer Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft – von Amts wegen – zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer. Solche Opfer können auch beantragen, über das erste unbewachte Verlassen und die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.
Verbrechensopfer haben – neben der Möglichkeit, sich als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter am Strafverfahren zu beteiligen – folgende Rechte:
Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht und es erwachsen grundsätzlich auch keine Kosten, weil keine Gerichtsgebühren zu bezahlen sind und auch kein Kostenersatz gegenüber der Angeklagten/dem Angeklagten entsteht, auch wenn diese/dieser freigesprochen wird.
Falls dennoch anwaltlicher Beistand gewünscht wird, muss dieser von der Privatbeteiligten/vom Privatbeteiligten im Strafverfahren grundsätzlich selbst bezahlt werden (gegebenenfalls durch die Rechtsschutzversicherung). Ist die Vertretung einer Privatbeteiligten/eines Privatbeteiligten durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, kann ihr/ihm jedoch – soweit nicht bereits juristische Prozessbegleitung zusteht – Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn sie/er ansonsten nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für sich und ihre/seine Familie zu einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu tragen.
Informieren Sie sich bei einer Rechtsberatungsstelle, ob es in Ihrem Fall ratsam ist, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Der Anschluss an das Strafverfahren als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter verschafft neben der Durchsetzung der finanziellen Ansprüche auch ausdrückliche Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte am Strafverfahren, wie beispielsweise:
Damit Ansprüche im Strafverfahren als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter durchgesetzt werden können, muss ausdrücklich ein bestimmter Betrag verlangt und die Berechtigung dieser Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung der Angeklagten/des Angeklagten kommt.
Der Anschluss als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter im Strafverfahren sollte so früh wie möglich (am besten bereits bei der polizeilichen Anzeige) erklärt werden. Die Erklärung kann auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim zuständigen Gericht während der Amtsstunden zu Protokoll gegeben oder formlos schriftlich angemeldet werden.
Spätestens zur Verhandlung, aber am besten schon bei der polizeilichen Anzeige sollten vorhandene Beweismittel angegeben oder beigebracht werden, das sind z.B.
Bei einer Klage gegen die Schädigerin/den Schädiger fallen neben der Gerichtsgebühr möglicherweise auch Sachverständigengebühren und Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung an. Im Zivilprozess ist in der Regel ab einem eingeklagten Betrag von über 5.000 Euro die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Wer die Kosten eines Verfahrens nicht (zur Gänze) selbst tragen kann, kann um Verfahrenshilfe ansuchen. Im Rahmen dessen kann auch eine (vorläufige) unentgeltliche Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bewilligt werden. Die Verfahrenshilfe kann beim zuständigen Gericht beantragt werden. Verwenden Sie dafür das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe". Verfahrenshilfeanträge können auch online an die Gerichte übermittelt werden. Nähere Informationen zum "Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wird der Zivilprozess verloren, sind die Kosten der Prozessgegnerin/des Prozessgegners in jedem Fall zu bezahlen, mit der Verfahrenshilfe werden einem immer nur die eigenen Kosten vorgestreckt.
Das örtlich zuständige Zivilgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Sprengel die Beklagte/der Beklagte wohnt oder in dessen Sprengel der Schaden zugefügt wurde.
Bis zu einem Schaden von 15.000 Euro ist für diese Verfahren das Bezirksgericht zuständig.
Für die Durchsetzung von Ansprüchen minderjähriger Kinder durch ihre Eltern oder für eine durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter vertretene Person wird unter Umständen eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht benötigt (in der Regel ist das jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind bzw. die vertretene Person wohnt).
Nähere Informationen zum Zivilverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz