Arbeitslosengeld – Meldepflichten
Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.
Betroffene
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen
Voraussetzungen
Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.
Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:
- Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Übersiedlungen
- Auslandsaufenthalte
- Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
- Jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung
Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Fristen
Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Für Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (→ AMS).
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
eAMS-Konto (→ AMS)
Authentifizierung und Signatur
Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).
Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)
Rechtsbehelfe
Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.
Letzte Aktualisierung: 19. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft