Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.
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