Die Integrationsvereinbarung (IV) dient der Integration rechtmäßig in Österreich niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind; auch Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter die Integrationsvereinbarung) und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien. Einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung bestimmter Erstaufenthaltstitel vorausgesetzt, dies ist aber kein Teil der IV (siehe "Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")).
Die IV setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel muss das Modul 1 innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Die Erfüllung von Modul 2 ist Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und dient als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines der folgenden Aufenthaltstitel zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:
Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels. Modul 1 muss binnen zwei Jahren erfüllt werden.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der IV ausgenommen:
Auf Antrag kann den Betreffenden unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung der IV ein Aufschub für jeweils bis zu 12 Monate gewährt werden.
Fristenlösung zu COVID-19: Fällt das Ende der Erfüllungspflicht des Moduls 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht automatisch bis zum 31. Oktober 2020. Für jene Fälle, bei denen die Gültigkeit der Gutscheine für die Kostenbeteiligung des Bundes an Integrationskursen für bestimmte Familienangehörige während dieser Zeit abgelaufen ist oder ablaufen wird, wird an den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) verwiesen.
Das Modul 1 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
Zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung von Modul 1 bieten zertifizierte Kursträger Integrationskurse an. Bei bestimmten Familienangehörigen ersetzt der Bund 50 Prozent der Kosten eines Integrationskurses bis höchstens 750 Euro, sofern
Den dafür erforderlichen Gutschein erhalten berechtigte Personen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels.
Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Es besteht keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für Inhaberinnen/Inhaber von Aufenthaltstiteln. Ein "Daueraufenthalt – EU" kann allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden. Weiters ist die Erfüllung von Modul 2 grundsätzlich auch für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendig. Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anstreben, müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Modul 2 der IV bereits erfüllt haben.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der IV ausgenommen:
Das Modul 2 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.
Ein "Zeugnis zur Integrationsprüfung" zur Erfüllung von Modul 1 darf im Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein.
Für beide Module gilt, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass trotz Vorliegens eines Nachweises die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat.
Die Integrationsvereinbarung 2017 gilt für Personen, denen der Aufenthaltstitel, der zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2017 erteilt wurde.
Personen, denen der Aufenthaltstitel, der zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, vor dem 1. Oktober 2017 erteilt wurde, können ihrer Pflicht aus der Integrationsvereinbarung bis 1. Oktober 2020 sowohl nach der Integrationsvereinbarung 2017 als auch nach den vor dem 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen nachkommen. Danach ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich nach den Regelungen der Integrationsvereinbarung 2017 möglich.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung 2017 muss von jenen Personen erfüllt sein, die ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" stellen.
Wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" oder auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vor dem 1. Oktober 2017 gestellt, so wird das Verfahren nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt