Unter 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.
Über 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/Angestellter ausgeübt wurde.
Ab 60 Jahren ist die/der Selbstständige auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.
Hinweis
Für Selbstständige gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Bäuerinnen/Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz).
Ab 60 Jahren ist die Bäuerin/der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Hinweis
Für Bäuerinnen/Bauern gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Letzte Aktualisierung: 6. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.