Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:
Öffentliche Urkunden
Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die
von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
Hinweis
Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.
Private Urkunden
Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.
Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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