Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
sechs Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und entweder
gemeinsamer Haushalt seit fünf Jahren und aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft seit fünf Jahren mit einer Österreicherin/einem Österreicher oder
Besitz der Staatsbürgerschaft eines EWR-Staatesoder
Geburt der antragstellenden Person in Österreich oder
Nachweis nachhaltiger beruflicher und persönlicher Integration insbesondere durch:
ein mindestens drei Jahre freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation
oder
eine mindestens drei Jahre Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht hat
oder
mindestens drei Jahre Funktion in einem Interessenverband oder in einer Interessenvertretung wie der Gewerkschaft
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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