Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille |
Geldstrafe:
300 Euro bis 3.700 Euro
|
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D |
Geldstrafe:
Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro |
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers |
Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden |
Geldstrafe:
bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer |
Geldstrafe:
bis 2.180 Euro |
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) |
Geldstrafe:
bis 2.180 Euro |
Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz |
Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro |
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen |
Geldstrafe:
bis 726 Euro |
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln |
Geldstrafe:
bis 726 Euro |
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
- ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
- geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
- Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
|
Geldstrafe:
bis 726 Euro |
Lenken eines Kfz, dessen
- technischer Zustand oder
- nicht entsprechend gesicherte Beladung
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt |
Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung |
Geldstrafe:
bis 5.000 Euro
|
Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden |
Geldstrafe:
bis 726 Euro |