Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Tätigkeit: Rasenmähen
zu unterlassen:
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.
zu unterlassen:
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.
Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne: Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.
Nibelungen Kompost
Sieberstal 1
4083 Haibach ob der Donau
Telefon: +43 664 369 59 94 oder +43 7279 85 427
Öffnungszeiten:
Dezember bis Februar
März bis November
Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.
Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
Feuerwehrhaus
Katharinenweg 2
4083 Haibach ob der Donau
Telefon +43 7214 70 170
Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden.
In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.
Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.
Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
Schaunbergstraße 27
4081 Hartkirchen
Telefon: +43 7273 67 30
Öffnungszeiten:
Gemeindeamt Haibach an der Donau
Kirchplatz 4
4083 Haibach
Telefon: +43 7279 82 35/0
Fax: +43 7279 82 35/16
E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at
Amtsstunden: