Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Sie können jedoch noch zusätzliche Vorkehrungsmaßnahmen treffen.
Bei einem Fahrradunfall können schwere Kopfverletzungen entstehen. Viele dieser Verletzungen können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden werden. Daher sollte ein gut angepasster Fahrradhelm selbstverständlich sein – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.
Merkmale eines guten Fahrradhelms sind:
Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Eine helle Kleidung, vorzugsweise mit reflektierenden Streifen, ist vor allem bei schlechter Sicht und Dunkelheit wichtig.
Ausführliche Informationen zur Fahrradverordnung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für eine sichere Fahrt mit Ihrem Fahrrad gilt es wichtige Verkehrsregeln zu beachten.
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:
Wichtig ist die Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), wenn die Kreuzung nicht durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt wird:
Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit höchstens 10 km/h nähern, wenn sich aktuell Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe befinden. Darüber hinaus dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenkerin/dessen Lenker überraschend befahren.
Wenn ein Verkehrsschild auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).
Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet.
Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.
In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, dürfen Fahrräder geschoben und auch außerhalb allfälliger erlaubter Einfahrtszeiten abgestellt werden.
Folgende Verkehrsflächen dürfen Sie als Radfahrerin/Radfahrer benutzen:
Das Überqueren der Straße auf dem Fahrrad ist auf Radfahrerüberfahrten erlaubt.
Fahrverbote für Fahrräder:
Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen – ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer.
Die Radfahranlage darf mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist immer die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Mit einspurigen Fahrrädern mit mehr als 1,7 m Radabstand (z.B. Lastenfahrräder) besteht die Wahl, die Radfahranlage oder die angrenzende Fahrbahn zu benützen.
Telefonieren während des Radfahrens nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).
Es gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:
Strafgrund | Betrag in Euro |
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Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) | 800 bis 3.700 |
Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) | 1.200 bis 4.400 |
Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) | 1.600 bis 5.900 |
Verweigerung des Alkotests | 1.600 bis 5.900 |
Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.
Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.
Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie