Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre gibt es den sogenannten Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. Dabei ist die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, ist die Strafe jedoch auszusprechen.