Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
die Psychotherapie
die psychosoziale Beratung und Betreuung
Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.
Hinweis
Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.
Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Justiz
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