Gemeinde
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Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
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Art der Tätigkeit
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Zeiten
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Kaltenleutgeben
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Verordnung
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Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)
gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden
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verboten:
- täglich
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Kapelln
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keine Vorgaben
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Karlstein an der Thaya
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keine Vorgaben
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Karlstetten
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Verordnung
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Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)
gilt nicht für:
unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- Sonn- und Feiertag
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Kasten bei Böheimkirchen
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Verordnung
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Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet
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verboten:
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Kematen an der Ybbs
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Empfehlung
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Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege
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zu unterlassen:
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Kirchberg am Wagram
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keine Vorgaben
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Kirchberg am Wechsel
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Verordnung
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lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen
gilt nicht für:
landwirtschaftliche Arbeiten
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erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 14 bis 19 Uhr
verboten:
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Kirchberg an der Pielach
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Verordnung
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Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet
gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen
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verboten:
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Kirchschlag in der Buckligen Welt
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Verordnung
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Rasenmähen
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verboten:
- Montag bis Freitag
- Samstag
- Sonntag
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Kirchstetten
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Verordnung
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Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland
zusätzlich:
Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen
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erlaubt:
- Montag bis Freitag
- Samstag
verboten:
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Klausen-Leopoldsdorf
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Verordnung
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Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet
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verboten:
- Samstag
- Sonn- und Feiertag
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Kleinzell
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keine Vorgaben
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Klosterneuburg
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Verordnung
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Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet
gilt nicht für:
Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- 19 bis 7 Uhr
- zusätzlich Samstags
- Sonn- und Feiertag
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Königstetten
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Verordnung
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Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet
gilt nicht für:
Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen
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verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- Sonn- und Feiertag
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Kottes-Purk
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keine Vorgaben
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Kottingbrunn
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keine Vorgaben
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Kreuzstetten
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Empfehlung
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lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)
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zu unterlassen:
Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen
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Krummnußbaum
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Verordnung
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Rasenmähen
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verboten:
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