Verbandzeug
In jedem Kfz, daher auch bei einspurigen, muss auf allen Fahrten ein Verbandzeug ("Autoapotheke", "Erste-Hilfe-Kasten") mitgeführt werden, das zur Wundversorgung geeignet ist. Dieses muss in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein. Die Mitführpflicht trifft die Lenkerin/den Lenker.
Die genannten Eigenschaften von Verbandszeug sind die gesetzlichen Mindestanforderungen. Es muss daher nicht verpflichtend der ÖNORM V 5101 entsprechen. Ein Mitführen von Verbandszeug nach dieser ÖNORM ist jedoch empfehlenswert, da es die wichtigsten Gegenstände für die Erstversorgung enthält.
Rechtsgrundlagen
§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)
Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024
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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie