Bei berufstätigen Personen kann bei Neukauf und/oder Adaptierung eines Kraftfahrzeuges ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum).
Hierfür ist das Ansuchen "Kfz-Zuschuss/Adaptierung" zu verwenden.
Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Kraftfahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.
Voraussetzungen
Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Menschen mit Behinderung.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen oder, falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeugfür die persönliche Beförderung genutzt wird.
Das Kraftfahrzeug muss nachweislich dazu dienen, den Arbeitsplatz zu erreichen.
Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Die Person mit Behinderungen muss das Kfz besitzen und nicht nur lenken.
Wenn Sie das Ansuchen bei einer der oben genannten Stellen einreichen, leitet diese das Ansuchen an alle Stellen weiter, die Zuschüsse und Darlehen gewähren.
Folgende Stellen gewähren Zuschüsse und zinsenlose Darlehen:
Bei nicht berufstätigen Personen (Pensionistinnen/Pensionisten, Kinder) kann bei behindertengerechter Adaptierung des Kraftfahrzeuges ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe gestellt werden. Hierfür ist ein Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu stellen.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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