Integrationsvereinbarung
Allgemeine Informationen
Die Integrationsvereinbarung (IV) dient der Integration rechtmäßig in Österreich niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind; auch Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter die Integrationsvereinbarung) und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien. Einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung bestimmter Erstaufenthaltstitel vorausgesetzt, dies ist aber kein Teil der IV (siehe "Nachweis von Deutschkenntnissen ["Deutsch vor Zuwanderung"]).
Module
Die IV setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel muss das Modul 1 innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Die Erfüllung von Modul 2 ist Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und dient als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines der folgenden Aufenthaltstitel zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:
- "Rot-Weiß-Rot – Karte" jedoch ex lege erfüllt
- "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- "Niederlassungsbewilligung"
- "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- "Familienangehöriger"
- "Niederlassungsbewilligung – Künstler“
- "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels. Modul 1 muss binnen zwei Jahren erfüllt werden.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der IV ausgenommen:
- Personen, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht noch unmündig (unter 14 Jahren) sein werden.
- Personen, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Dies muss die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen.
- Personen, die schriftlich erklären, dass sie sich nicht länger als 24 Monate innerhalb von drei Jahren in Österreich aufhalten werden. Diese Erklärung beinhaltet gleichzeitig den unwiderruflichen Verzicht auf Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag.
Auf Antrag kann den Betreffenden unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung der IV ein Aufschub für jeweils bis zu 12 Monate gewährt werden.
Das Modul 1 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
- Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2),
- Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
- Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs 1 oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),
- Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG, oder
- Erfüllung des Moduls 2
Zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung von Modul 1 bieten zertifizierte Kursträger (ÖIF) Integrationskurse an. Bei bestimmten Familienangehörigen ersetzt der Bund 50 Prozent der Kosten eines Integrationskurses bis höchstens 750 Euro, sofern
- an mindestens 75 Prozent des Integrationskurses teilgenommen und
- innerhalb von 18 Monaten ab Beginn der Erfüllungspflicht die Integrationsprüfung mittels "Zeugnis zur Integrationsprüfung" des ÖIF erfolgreich absolviert wurde.
Den dafür erforderlichen Gutschein erhalten berechtigte Personen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels.
Modul 2Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Es besteht keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für Inhaberinnen/Inhaber von Aufenthaltstiteln. Ein "Daueraufenthalt – EU" kann allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden. Weiters ist die Erfüllung von Modul 2 grundsätzlich auch für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendig. Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anstreben, müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Modul 2 der IV bereits erfüllt haben.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der IV ausgenommen:
- Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese beginnt mit dem auf den 6. Geburtstag folgenden 1. September.
- Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Dies muss die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen.
Das Modul 2 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
- Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung“ auf Sprachniveau B1),
- Minderjährigkeit und Besuch einer Primarschule (Volksschule) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,
- Minderjährigkeit und Besuch einer Sekundarschule (z.B. Hauptschule, AHS) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis oder der zuletzt ausgestellten Schulnachricht,
- Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" oder positiver Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung,
- Nachweis eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule,
- Nachweis über die Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder über die Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder, oder
- Nachweis über die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. Universität) in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 16 Semesterstunden oder Nachweis eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses.
Zusätzliche Informationen
Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.
Ein "Zeugnis zur Integrationsprüfung" zur Erfüllung von Modul 1 darf im Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein.
Für beide Module gilt, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass trotz Vorliegens eines Nachweises der/die Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat.
Weiterführende Links
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (Europass)
- F.A.Q. – Fragen und Antworten (ÖIF)
- Sprachportal (ÖIF)
Rechtsgrundlagen
- Integrationsgesetz (IntG)
- Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV)
- § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)
- § 41 Abs 1 oder 2, § 43a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz