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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Beantragung der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension

Allgemeine Informationen

Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht, wenn

  • der Versicherungsfall (geminderte Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) eingetreten ist,
  • die Wartezeit (Mindestanzahl an Versicherungsmonaten) erfüllt ist,
  • kein Rechtsanspruch auf bzw. keine Zumutbarkeit oder Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht und
  • nicht die Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters (ausgenommen Korridorpension) erfüllt sind.

Die Feststellung der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit erfolgt zunächst aufgrund einer ärztlichen Begutachtung.

  • Wird angenommen, dass die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehen wird, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Pension.
  • Andernfalls wird bei vor dem 1. Jänner 1964 geborenen Personen bzw. bei Erwerbsunfähigkeitspensionen unabhängig vom Geburtsdatum die Pension für maximal zwei Jahre zuerkannt (befristete Pension). Besteht nach Ablauf dieser Zeit weiterhin Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit, kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden. Wird die Verlängerung innerhalb von drei Monaten nach Pensionswegfall beantragt, kommt es zu keiner Unterbrechung.

Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind

Diesen Personen wird eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension nur noch gewährt, wenn

  • Berufsunfähigkeit oder Invalidität dauerhaft vorliegt und
  • kein Anspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht.

Andernfalls wird ihnen anstatt einer befristeten Pension ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld gewährt. Es gibt einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn

  • die vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate vorliegt,
  • kein Anspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht,
  • die Wartezeit für eine Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, Schwerarbeitspension oder vorzeitige Alterspension (Ausnahme Korridorpension) bestehen.

Die Bescheiderteilung dem Grunde nach obliegt dem Pensionsversicherungsträger, die Feststellung der Höhe und die Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Es besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung, ob Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dieser Antrag dient zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation.

Betroffene

Personen, die berufsunfähig, invalid oder erwerbsunfähig sind.

Voraussetzungen

Hinweis

Folgende Regelungen nach dem ASVG, GSVG, BSVG und FSVG, die hier am Beispiel der Berufsunfähigkeitspension angeführt werden, gelten auch für die Invaliditäts- und die Erwerbsunfähigkeitspension.

Die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern bzw. bei Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, dauerhaft vorliegen.

Wartezeit

Die Wartezeit ist unabhängig vom Alter dann gegeben, wenn zum Stichtag insgesamt

Die Wartezeit ist auch in diesen Fällen erfüllt:

  • Pensionsstichtag liegt vor dem 50. Geburtstag
    • Wenn 60 Versicherungsmonate (fünf Versicherungsjahre) in den letzten 120 Kalendermonaten (zehn Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.
  • Pensionsstichtag liegt nach dem 50. Geburtstag
    • Die Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten (fünf Versicherungsjahre) innerhalb von 120 Kalendermonaten (zehn Kalenderjahre) verlängert sich für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zur Höchstgrenze von 180 Versicherungsmonaten (15 Versicherungsjahre) und der Rahmenzeitraum um jeweils zwei Kalendermonate bis zur Höchstgrenze von 360 Kalendermonaten (30 Jahre).

Beispiel

Eine Person, die mit 52 Jahren (24 Monate über 50. Lebensjahr) in Berufsunfähigkeitspension geht, benötigt 84 Versicherungsmonate (60 + 24) in den letzten 168 Kalendermonaten (120 + 48).

Die Pension fällt in der Regel mit dem Pensionsstichtag an, frühestens jedoch mit dem Tag nach der Beendigung der Tätigkeit, aufgrund derer Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Ausnahme: Bei Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 kann diese Tätigkeit fortgesetzt werden!

Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch

  • einen Arbeitsunfall oder
  • eine Berufskrankheit oder
  • einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wird.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn

  • die geminderte Arbeitsfähigkeit bzw. die Erwerbsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben wurden.

Achtung

Schul- und Studienzeiten werden für die Wartezeit nur dann berücksichtigt, wenn für sie Beiträge entrichtet wurden (Schulzeiteneinkauf genannt).

Zuständige Stelle

der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Es ist ein Antrag erforderlich. Bei den Pensionsversicherungsträgern liegen entsprechende Antragsformulare auf. 

Erforderliche Unterlagen

Bei einem formlosen Antrag ist im Regelfall der Formblattantrag nachzureichen.

Zusätzliche Informationen

Liegt der Pensionsstichtag vor dem 60. Geburtstag und wurden weniger als 469 Versicherungsmonate erworben, so werden die Kalendermonate zwischen dem Stichtag und dem 60. Geburtstag bis zu dem Höchstausmaß von 469 Versicherungsmonate wie Versicherungsmonate berücksichtigt.

Achtung

Eine bereits zuerkannte Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin/des Pensionisten wieder wesentlich verbessert hat.

Ab einem Alter von derzeit 60,5 Jahren bei Frauen (schrittweise Anhebung des Regelpensionsalter von 2024 bis 2033 auf 65 Jahre) bzw. bei 65 Jahren bei Männern kann die Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entzogen werden.

Sie können ab diesem Zeitpunkt die Umwandlung in eine Alterspension beantragen. Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, verbleibt es bei der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria bzw. EU-Login
Informationen zur Umstellung von Handysignatur und Bürgerkarten auf ID-Austria.

schriftlich: mittels Formular, bei formloser Antragstellung ist das Formular nachzureichen.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 6. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz