Bauen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Siedlungsgebieten

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Bisher wurden der oesterreich-Redaktion noch keine diesbezüglichen Informationen durch die Gemeinde übermittelt.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Abfallsammelzentrum Rabenstein an der Pielach
Am Schlossberg 7
3203 Rabenstein an der Pielach

Abfallarten: Sperrmüll, Elektronikschrott, Alteisen (auch Kleinmetalle), Holz (z.B. Möbelstücke, aber auch behandeltes bzw. beschichtetes Holz), Bauschutt und Grünschnitt

Die Öffnungszeiten und weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Gemeinde.

Bauschutt (kostenpflichtig)
Firma Prohaska
Marktplatz 14
3203 Rabenstein an der Pielach

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 10 Uhr
  • Nach telefonischer Vereinbarung unter +43 2723 26112 bzw. +43 664 9184079

Grünschnittsammelstelle

Der Gras-, Strauch- und Baumschnitt kann bei der Sammelstelle (Deutschbach) abgegeben werden.
Keinesfalls ist die Ablagerung für jegliches Obst, Gemüse, Sägespäne, Laub oder sonstige Abfällen gestattet.

Die Ablagerung größerer Mengen soll nach Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Rabenstein an der Pielach bzw. unter +43 2723 2250 17 im Steinbruchgelände erfolgen

Sammelstelle für Tierkörperbeseitigung
Im Seuchen-Hygienegesetz ist die Entsorgung der gefallenen Haus- und Nutztiere geregelt. Die Umweltverbände sind mit der Durchführung beauftragt. Im Verbandsgebiet, bestehend aus 37 Gemeinden, werden sechs Sammelstellen eingerichtet. Für das Pielachtal ist diese Übernahmestelle im Bauhof Kirchberg.

Aus den Gemeinden Frankenfels, Schwarzenbach, Loich, Kirchberg, Rabenstein an der Pielach und Hofstetten-Grünau können verendete Haus- und Nutztiere oder verendetes Wild im öffentlichen Bereich (jedoch nicht erlegte Tiere) gegen telefonische Anmeldung während der Dienstzeit (+43 2722 7309 / 31) in den Bauhof Kirchberg gebracht werden. Die abgegebenen Tiere kommen in tiefgekühlte Boxen, eine Geruchsentwicklung kann dadurch nicht eintreten. Großtiere wie Rinder werden weiterhin von der SARIA direkt abgeholt. Der Betrieb dieser zentralen Abgabestelle wird vom Land und Verband abgegolten.

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Rabenstein
Marktplatz 6
3203 Rabenstein an der Pielach

Telefon: +43 2723 2250 11
Fax: +43 2723 2250 44
E-Mail: gemeinde@rabenstein.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag und Dienstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Mittwoch
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 20 Uhr
  • Donnerstag
    • 7 bis 15 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 13 Uhr

Parteienverkehr (für persönliche Erledigungen und Beratungen):

  • Montag, Dienstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 20 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion