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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Allgemeines zur streitigen Scheidung

Allgemeine Informationen

Bei streitigen Scheidungen wird die Scheidung im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt. Es gibt drei mögliche Scheidungsvarianten:

Zuständige Stelle

Grundsätzlich das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Eheleute den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben

Verfahrensablauf

Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Sie kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden. Die Klageschrift muss einen Scheidungsantrag, die Gründe für die Scheidung und entsprechende Beweismittel beinhalten.

Zu Beginn der Verhandlung hat die Richterin/der Richter auf eine Versöhnung hinzuwirken und auf entsprechende Beratungsangebote, insbesondere auf die Möglichkeit einer Mediation, hinzuweisen. Dabei wird auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung erörtert. Stellen die Ehegatten während des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung, ist das Scheidungsverfahren zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag durch das Gericht stattgegeben, gilt die Scheidungsklage mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen. Führen die Versöhnungsversuche zu keinem Erfolg, werden alternative Beratungsangebote nicht in Anspruch genommen und kann auch keine einvernehmliche Scheidung erzielt werden, wird das streitige Scheidungsverfahren fortgeführt.

Das streitige Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Gegen das Urteil kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Wird hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben, erwächst die Scheidung nach Ablauf dieser vier Wochen in Rechtskraft. Die Rechtskraft kann bei Gericht durch einen Rechtskraftvermerk (Rechtskraftstempel) auf der Urteilsausfertigung bestätigt werden. Ein fehlender Rechtskraftvermerk auf einem rechtskräftigen Scheidungsurteil ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Scheidung. Allerdings ist bei der Anmeldung einer neuen Eheschließung bei der zuständigen Behörde, das Scheidungsurteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft (Rechtskraftstempel) vorzulegen.

Durch eine streitige Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die daraus resultierenden Folgen (beispielsweise Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge) müssen erforderlichenfalls, wenn keine Einigung möglich ist, in gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.

Hinweis

Sollten Sie doch eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen, kann das streitige Scheidungsverfahren jederzeit unterbrochen werden.

Erforderliche Unterlagen

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Für die Scheidungsklage 312 Euro. Schließen die Parteien einen Vergleich, entstehen zusätzliche Gebühren. Weist dieser Vergleich den typischen und notwendigen Inhalt eines Scheidungsfolgenvergleichs bei einer einvernehmlichen Scheidung auf, sind das 312 Euro. Ist der Gegenstand der Vereinbarung auch die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, beträgt die Pauschalgebühr zusätzlich 468 Euro.

Jede Partei muss zunächst die Kosten ihrer Prozesshandlungen und ihrer anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Jene Ehepartnerin/jener Ehepartner, die/der schließlich im Verfahren gänzlich unterliegt, muss dann der anderen Partei die Kosten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt.

Tipp

Bei geringem Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe gewährt werden. Die Verfahrenshilfe kann beim zuständigen Gericht beantragt werden. Zur Beantragung empfehlen wir Ihnen das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" zu verwenden. Verfahrenshilfeanträge können auch online – im PDF-Format – an die Gerichte übermittelt werden.

Zusätzliche Informationen

In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht.

Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands.

Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 290 Euro Euro pro Elternteil pro begonnenen 12 Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Rechtsgrundlagen

§§ 46 bis 55, 60 und 61 Ehegesetz (EheG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz