Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Stadt Poysdorf

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten im verbauten Gebiet, welche geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, insbesondere die Benützung von Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- und Elektromotoren, sowie die Vornahme von Arbeiten, welche mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der dort wohnenden Bevölkerung in dieser Zeit eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ab 12 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Vornahme übermäßig stark lärmender Bautätigkeiten, z.B. durch den Einsatz von schweren Baumaschinen oder Kompressoren

gilt nicht für: Bautätigkeiten zur Behebung von Notständen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Das Herumlaufen von Haustieren aller Art in Grün- und Pflanzungsflächen öffentlicher Anlagen und auf Spiel- oder Sportplätzen sowie das freie Herumlaufen dieser Tiere außerhalb von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bzw. von eingefriedeten Grundstücken im verbauten Ortsgebiet aller Katastralgemeinden der Stadtgemeinde Poysdorf ist verboten. Hunde sind außerhalb der Anwesen an der Leine zu führen und mit einem beißsicheren Maulkorb zu versehen. Im Erholungsgebiet (Badeteich) ist der Zutritt mit Haustieren aller Art überhaupt verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach der Straßenverkehrsordnung vorliegt, ist verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Verboten ist jede Beschädigung von Grün- und Pflanzenflächen öffentlicher Anlagen, besonders das Pflücken von Blumen, das Abbrechen von Zweigen oder Ästen, das Erklettern bzw. Übersteigen von Einfriedungen, sowie jegliche mutwillige Sachbeschädigung in solchen Anlagen.
  • Im Gewässer des Erholungsgebietes (Badeteich) ist das Fahren mit kraftstoffbetriebenen Motorbooten verboten. Ausgenommen hiervon sind Veranlassungen des Eigentümers für notwendige Maßnahmen.
  • Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auf Straßen und sonstigen Verkehrsflächen ist nur mit Bewilligung erlaubt.
  • Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und ähnlichen Objekten haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen, zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bzw. Instandhaltung dieser zu sorgen, sodass jegliche Verschmutzung, Verwahrlosung, Verwilderung und Ungezieferbildung hintangehalten wird. Bei unbebauten Grundstücken im Grünland, wo eine maschinelle Bearbeitung nicht möglich ist oder auf Grund der örtlichen Begebenheiten eine Bewirtschaftung unrentabel wäre, bestehen Ausnahmen, jedoch sind auch diese Grundstücke in zumutbarem Umfang und soweit wie möglich zu pfegen.
  • Das Ablagern von Autowracks, Müll, Bauschutt o. ä. sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch den Grundstückseigentümer ist außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze verboten.
  • Das Verbrennen von Gegenständen oder Abfällen im Freien ist innerhalb des verbauten Gebietes der Stadtgemeinde Poysdorf an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • Senk- und Düngergruben sind rechtzeitig ordnungsgemäß zu räumen, sodaß eine Umweltbelästigung, insbesondere eine Verunreinigung des Grundwassers durch Aus- oder Übertritt des Inhaltes, vermieden wird. Werden Fäkalien oder Stallmist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von öffentlichen Anlagen und des verbauten Gebietes der Stadtgemeinde Poysdorf ausgebracht, so sind diese umgehend in den Boden einzuarbeiten.
  • Rundfunkgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen dadurch nicht gestört werden. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Wertstoffsammelzentrum
Feldsberger Straße 50-52
2170 Poysdorf

Abfallarten: Problemstoffe, E-Geräte, Reifen, Holz, Sperrmüll, Bauschutt, Inertstoffe, Altöl, Altlacke, Batterien, Kaffeekapseln, Eisen

Öffnungszeiten:

  • jeden ersten und dritten Montag im Monat
    • 8 bis 12 Uhr
  • jeden darauffolgenden Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • zusätzlich am 20. Mai 2017 und am 21. Oktober 2017
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtamt Poysdorf
Josefsplatz 1
2170 Poysdorf

Telefon: +43 2552 2200-0
Fax: +43 2552 2200-11
E-Mail: gemeinde@poysdorf.at

Amtsstundenund Parteienverkehrszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Abweichend davon gilt:
    • gesetzliche Feiertage – keine Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten
    • Faschingdienstag – 8 bis 12 Uhr
    • Karfreitag – 8 bis 12 Uhr
    • 2. November (Allerseelen) – 8 bis 12 Uhr
    • 15. November (Fest des Landespatrons) – keine Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten
    • 24. Dezember – keine Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten
    • 31. Dezember – keine Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion