Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Grundstückseigenschaften

Größe des Grundstücks

Die folgenden Angaben sind Faustregeln, um die benötigte Größe eines Grundstücks abschätzen zu können.

Benötigt werden:

  • 200 bis 300 Quadratmeter Grundfläche für eine Doppelhaushälfte bzw. für Reihenhäuser
  • 500 bis 800 Quadratmeter Grundfläche für den Bau eines freistehenden Hauses
  • über 800 Quadratmeter Grundfläche für die zusätzliche Anlage eines Nutzgartens (Obst, Gemüse)

Lage des Grundstücks

Lage und Form des Grundstücks prägen in weiterer Folge auch das Aussehen und den Charakter des Hauses, deshalb sollte schon vor dem Grundstückskauf eine Architektin/ein Architekt bzw. eine Baumeisterin/ein Baumeister zu Rate gezogen werden, um zu klären, ob die Bebauungswünsche realisierbar sind.

Folgende Punkte sind für die zukünftige Planung eines Hauses wichtig:

  • Die Lage der Aufschließungsstraße, d.h. jener Straße, über welche die Anbindung an das Kanal-, Strom-, eventuell Gas- und Wassernetz erfolgt.
  • Die Lage der Längsachse des Grundstücks, ob diese eher Nord-Süd oder Ost-West orientiert ist, da dies sowohl für die Grundrissplanung als auch für die spätere Anlage eines Gartens von großer Bedeutung ist.
  • Ist der Bauplatz eben oder liegt er an einem Hang?
  • Befindet sich das Grundstück an einem sonnigen, windstillen Ort oder in einer extremeren Lage (z.B. Bergkuppe oder Waldrand)? Dies ist im Hinblick auf die zu erwartenden Energiekosten zu beachten.
  • Prüfen Sie, ob die im Lageplan eingezeichnete Bebauung und Nachbarbebauung in Bezug auf Größe und Lage mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
  • In Einflugschneisen von Flughäfen können von der Genehmigungsbehörde erhöhte Schallschutzmaßnahmen bei Außenwänden und Dächern verlangt werden, welche die Baukosten vergrößern können.

Bodenverhältnisse

Vom Aufbau der Bodenschichten hängt es ab, mit welchen Problemen Sie bei den Fundamentierungsarbeiten rechnen müssen.

Informieren Sie sich daher bei Nachbarinnen/Nachbarn, ortsansässigen Erdbau- oder Bauunternehmen, bei Bauämtern oder der Gemeinde über die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks.

In Wien kann bei der MA 29 (→ Wien), Fachbereich Grundbau, in den Baugrundkataster, in bodenphysikalische Untersuchungen sowie in Analysen des Grundwassermechanismus Einsicht genommen werden. Diese geben Aufschluss über die Besonderheiten des Baugrundes, über Aufschüttungen und alte Baureste (z.B. Stadtmauern).

Von den Plänen dürfen Abschriften, aber keine Kopien erstellt werden.

Manche Gemeinden, die geologische Bundesanstalt oder die jeweilige Landesregierung verfügen zum Teil über ähnliche Aufzeichnungen.

Tipp

Lassen Sie im Zweifelsfall die örtlichen Gegebenheiten von Fachleuten, Geologinnen/Geologen bzw. Statikerinnen/Statikern überprüfen.

Grundwasserstand

Die Nutzbarkeit von Baugründen ist mitunter von der Höhe des Grundwasserspiegels abhängig.

In Trockenzeiten kann dieser stark schwanken. Bei zu hohem Grundwasserstand können sich insbesondere bei Überschwemmungen folgenschwere Konsequenzen ergeben. In diesem Fall kann es zu Zusatzkosten kommen (z.B. durch Ausbildung des Untergeschosses als wasserdichte Betonwanne oder durch Aufschüttung des Grundstücks).

Tipp

Aus diesem Grund sollten Sie vor einem Kauf von länger ansässigen Nachbarinnen/Nachbarn diesbezüglich Informationen und im Zweifelsfall verbindliche Angaben seitens der zuständigen Wasserrechtsbehörde (in Wien: MA 45 (→ Wien)) einholen.

Baumbestand

Informieren Sie sich bei der Baugenehmigungsbehörde, ob ein behördlicher Schutz von Bäumen oder Hecken besteht.

Sollte dies der Fall sein, so tragen Sie in einen Plan die genaue Lage und den Kronendurchmesser der Bäume ein oder lassen sich von einer Architektin/einem Architekten einen Baumbestandsplan erstellen, um den Bestand bei der weiteren Planung berücksichtigen zu können.

Bäume, die aufgrund ihrer Art und Größe geschützt sind, dürfen in der Regel nach Erstellung eines Gutachtens durch Ersatzpflanzungen ausgetauscht werden. Sollte das nicht möglich sein, ist für die Entfernung des Baumes ein finanzieller Ausgleich zu zahlen.

Hinweis

Obstbäume fallen nicht unter die Baumschutzverordnung. Bäume, die unter Naturschutz stehen, unterliegen strengeren Bestimmungen. Diese sind mit einer Plakette gekennzeichnet.

Auskünfte erhalten Sie bei dem Gemeindeamt, in Wien bei der MA 42 (→ Wien).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer