Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Saalbach-Hinterglemm 

Verordnung 

sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Saalfelden 

Verordnung 

Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr 

Salzburg 

Verordnung 

Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

zusätzlich:

auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr 

Sankt Gilgen 

Verordnung 

Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Sankt Martin am Tennengebirge 

keine Vorgaben 

 

 

Sankt Veit im Pongau

Verordnung 

lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

verboten:

  • täglich
    • 7 bis 10 Uhr
    • 12 bis 16 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr 

Schleedorf 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schwarzach im Pongau 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • 18 bis 20 Uhr
    • ab 20 Uhr 

Seeham

Verordnung

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr

(Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Seekirchen am Wallersee 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

gilt nicht für:

Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn und Feiertag
    • ganztägig

Straßwalchen

Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

zu unterlassen: 

  • täglich 
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Strobl 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig