Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Rasenmähzeiten in Kärnten

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Kärnten wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Bad Kleinkirchheim

keine Vorgaben

 

 

Bad St. Leonhard im Lavanttal

Verordnung

Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, in Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Berg im Drautal

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr 
 Brückl  Verordnung
  • Benützung von motorisch betriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren und Laubbläsern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
    • gilt nicht für: motorbetriebene Rasenmäher die ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden (werktags von 6 bis 20 Uhr)
  • Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Maschine zum Holzspalten u.ä.; Hämmern, Bohren und ähnliche Arbeiten in Mehrfamilienhäusern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
    • gilt nicht für: Reparaturarbeiten zur Behebung von unvorhergesehenen Gebrechen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig